Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Vereinbarungen – insbesondere soweit Sie diese Bedingungen abändern, bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformerfordernis kann nicht konkludent abgedungen werden, sondern bedarf ebenfalls der Schriftform.
1.2 Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Lager zzgl. MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Unsere Rechnungen sind mit Ihrem Zugang fällig. Der Rechnungsbetrag muß jedoch spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung in bar ohne Skontoabzug bei uns eingegangen sein.
2.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrags entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
2.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2.5 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.6 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.
3. Unterlagen, Güten, Maße und Gewichte
3.1 Sämtliche Unterlagen über die von uns gelieferten Erzeugnisse, insbesondere Zeichnungen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne besondere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.
3.2 Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werdstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsgebrauch.
3.3 Das von uns oder unseren Lieferanten festgestellte Gewicht ist maßgebend. Der Nachweiß erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN bzw. den im Handel üblichen Gewichtstabellen ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung verwiegen wir brutto für netto.
4. Abnahme
4.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie im Lieferwerk bzw. unserem Lager erfolgen. Sie muß unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Die uns im Zusammenhang mit der Abnahme entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
5. Gefahrübergang, Versendung, Liefermengen
5.1 Mit der Übernahme an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Ist freie Anlieferung vereinbart und erfolgt die Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist.
5.2 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 1990.
5.3 Transportmittel und Transportweg sind unseren Wahl überlassen. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer.
5.4 Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
5.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
5.7 Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.
6. Lieferzeit, Lieferverzögerung
6.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Lieferung ist durch uns verschuldet.
6.2 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
6.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streik oder Aussperrungen.
6.4 Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
6.5 Ein dem Käufer oder uns nach Abs. 6.3 oder 6.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt. 6.6 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.
7. Mängel der Ware, Falschlieferung Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
7.1 Mängel der Ware sind von uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
7.2 Mangelhafte Ware werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen oder durch einwandfreie Ware ersetzen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung – insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist – kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen.
7.3 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sogenanntes 2.-Wahl-Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
7.4 Der Mängelanspruch verjährt 6 Monate nach Ablieferung der Ware, spätestens 8 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
7.5 Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung; dieser Mängelanspruch verjährt 6 Monate nach Abschluß der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.6 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Er gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Die verstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird.
8. Eigentumsvorbehalt 8a. Sicherungsleistungen
8a.1 Der Käufer tritt einen ihm zustehenden Anspruch auf Bestellung einer Bauhandwerkersichtungshypothek gem. § 648 BGB gegen seinen Besteller in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab.
8a.2 Von dieser Sicherung erfasst sind darüber hinaus die Kosten der Erwirkung der Hypothek oder der Vormerkung.
8a.3 Die weitergehende Bauhandwerkersicherungshypothek des Käufers, die einen den Rechnungsbetrag und die Kosten der Erwirkung übersteigenden Betrag betrifft, wird von dieser Regelung nicht berührt.
8.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 8.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 8.1.
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 8.4 und Abs. 8.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei der Erstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung sie die Vorbehaltsware.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, so werden uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis der Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8.6 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abs. 2.5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Erziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.7 Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
8.8 In den in abs. 2.5 genannten Fällen sind wir auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung, sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtungen nach Abs. 8.3 können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als10% sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zu Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Allgemeiner Haftungsausschluß Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen oder Minderungen sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – gleich welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß – sind ausgeschlossen. Dieser Hafungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
10.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes oder Lieferlagers, für die Zahlungspflicht des Käufers
10.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
11. Gerichtsstand, anwendbares Rechts
11.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Schleiden. Wir können den Käufer jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Sonstige Bedingungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Käufer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht übertragen.